Traktor zulassen Hauptzollamt

Hallo,

ich hatte im Februar einen Traktor mit grünrm Kennzeichen zugelassen bekommen und das zum Glück ohne Probleme. Da ich schon andere Fahrzeuge mit grünem Nummernschild besitze, brauchte ich keine Gewernenummer o.ä. nachweisen.(brauchte ich bisher noch nie)

Aber vielleicht war es auch ein bischen Glück.

Um das ganze noch etwas komplizierter zu machen, sollte man auch ein bischen auf die Führerscheinklassen achten.

Wenn sich manch einer ein H-Kennzeichen bzw. ein 07ér anhängt, zählen nicht mehr die Führerscheinklassen L und T sondern da benötigt man bei ZT und Co die C1 bzw. C .

Da achtet die Rennleitung in letzter Zeit bei uns genau drauf. 

Das selbe gilt auch bei Fahrzeugen mit schwarzem Nummernschild, welche keinen Einsatz in der Landwirtschaft haben.

Damit kann man sich sehr viel Ärger einhandeln (fahren ohne Führerschein), was sich erst kürzlich bei einem Bekannten gezeigt hat.

MfG

Tobias
 
Hallo also so ist das auch nicht ganz richtig der T oder L Führerschein ist nur für Land und Forstwirtschaftliche Nutzung. Dabei ist es egal als was der Trecker zu gelassen ist Hauptsache ist man nutzt die Maschine für die Landwirtschaft. Und wenn man zum Treckertreffen fährt ist es keine landwirtschaftliche Nutzung also eh verboten mit T zu fahren. Es ist aber auch verboten mit grüner Nummer zum Treffen zu fahren. Und in dem Falle sogar noch schlimmer weil man dann ohne Zulassung, ohne Führerschein und ohne Versicherung unterwegs ist. Aber mal ehrlich wer fragt denn danach. Dann ist das halbe treffen verboten unterwegs also lasst mal die Kirche im Dorf 
 
Hallo

das wird ja immer bunter, wenn ich das hier lese. Führerschein T oder L, grünes oder schwarzes Kennzeichen, Oldtimer oder nicht-- am besten den Traktor huckepack auf den Acker oder in den Wald getragen und das Blaukraut kann von weiten zuschauen, wenn ich meine Runden drehe. ;-)  
 
Also meiner Meinung nach ändert sich mit den Führerscheinklassen bei schwarzem o. H Kennzeichen nichts. Schließlich beinhaltet die Klasse B (PKW) ja u.a. auch die Klasse L.
Außerdem sind die Maschinen ja nur für LoF Zwecke gebaut...logisch, dass sie auch nur für solche genutzt werden. Oder etwa nicht? Ausnahmen bestätigen die Regel (Schleppertreffen!).
Ich habe ehrlich gesagt nur noch keine Lösung wie das mit den Anhängern so ist...Wie muss der Anhänger beispielsweise zugelassen sein, wenn der Traktor H-Kenz. hat? Reicht da eine ABE und Haftpflichtvers., oder nicht?

MfG Erik
 
Hallo,

mit einem H-Kennzeichen gelten für den Anhänger die selben Vorschriften wie für ein normales schwarzes Kennzeichen. Das ist ja das Problem, Häger ohne TÜV und eigene Versicherung nur mit grünem Kennzeichen. (als Folgekennzeichen am Schlepper mit grünem Kennzeichen meine ich )

Gruß

Uwe
 
Wie schön wir doch vom eigentlichen Thema abgewichen sind.

Auch wenn Traktoren eigentlich nur Landwirtschafftliche ZUgmaschinen sind gibt es doch welche die anders genutzt werden. Ich fahre z.B. auf Arbeit einen MTS82 der solange wie mein Chef den besitzt keinen Acker mehr gesehen hat. Der Russe zieht nämlich ausschließlich Boote/Yachten. Kann mir aber dank CE egal sein.

Was brauch man eigentlich für einen Führerschein für einen MTS82 mit 2 vollen THK5 hinter wenn Klasse L wirklich nur LoF ist und der Russe für Bautransporte oder Ähnliches genutzt wird?

Und zu den Anhängern kann ich 100%ig bestätigen, Wenn der Traktor Schwarze H-Kennzeichen trägt dann bekommt man für seine Anhänger ganz normale schwarze Folgekennzeichen nur eben ohne das "H" drauf.   

Gruß Robert
 
Siet wann weiß ich nicht.

Aber mein Kumpel hat einen MTS82 mit kleiner Bude mit schwarzen H-Kennzeichen vor über 2 Jahren zugelassen und der hat dafür Folgekennzeichen. 

Gruß Robert
 
Folgekennzeichen bekommt man nicht von irgentwelchen Stellen. Wenn du die gesetzlichen Anforderungen erfüllst schraubst du eine " Kopie" des Kennzeichen, eines auf dich zugelassenen, grünen Kennzeichen, an deinen Hänger. Genau das wird dein Kumpel mit einem H- Kennzeichen gemacht haben. Dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, es sei denn es sind Bau-oder Schaustellerwagen. Wo kein Kläger ist ist kein Richter, Hauptsache es passiert kein Unfall!

Gruss

Uwe
 
hallo zusammen

ich habe nun ne weile mitgelesen und bin dann mal zu meinem bekannten(polizist) gegangen und habe ihn gefragt wie das ist mit klasse L.

erstmal ist es völlig egal ob grünes oder schwarzes kennzeichen,das hat nur versicherungstechnisch was zu sagen und bezieht sich nicht auf den führerschein.man kann also fast ohne bedenken auch mit schwarzer nummer fahren.der einigste punkt wo der haken ist,in der zulassung des fahrzeugs muss erkennbar sein das es nicht um ein lof fahrzeug handelt,spich: es muss bei,,fahrzeug- und aufbauart,, z.b. zugmaschine ackerschlepper ,, drin stehen oder ähnliches was daruf hinweist das es sich um ein lof fahrzeug handelt.

so seine worte zu mir.

mfg marco
 
Hallo,

in meiner Zulassung steht unter Punkt 5  "LOF.Zugm.Geräteträger" und zulässiges Gesamtgewicht 3240 Kg.

Darf ich den GT124 dann mit Klasse L fahren? Ich denke mal doch, oder?So langsam verwirrt mich das alles hier.

Achso, ich habe schwarze Kennzeichen.

Martin
 
Moin

Ob lof -Zweck oder normale Zulassung gibt doch das kennzeichnen vor , grün oder schwarz . Nicht ein Eintrag im Fahzezgschein.

Mfg
 
Grüne Nummer ohne Landwirtschaft geht ab 1Ha auch ohne Betriebsnummer und Berufgenossenschaft solange du keinen Gewinn machst  ;-)  ( wiesenpflege ) im Finanzamt nachfragen oder Antrag gleich mitnehmen.
 
Hallo,

was man mit welcher Fahrerlaubnis fahren darf steht in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im §6.

Zitat aus FeV §6:

  • Klasse T:

    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).​
  • Klasse L:

    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.​
nachzulesen in der FeV §6

Wenn die, nach ihrer Bauart für "lof", bestimmten Fahrzeuge nicht für "lof"-Zwecke eingesetzt werden, kannste L und T vergessen.

Wenn das Fahrzeug für "lof"-Zwecke bestimmt ist, steht im Fahrzeugschein z.B. Ackerschlepper, landw. Zugmaschine u.s.w. unter Fahrzeugart. Die Farbe des Kennzeichens ist dafür unwichtig. 

Gruß Thomas
 
Hallo zusammen

Bringt bitte nicht zu viel durcheinander.

1. Kraftfahrzeuge in Deutschland sind KFZ-STEUERPFLICHTIG:

2. Unteranderem können Landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger auf Antrag von der KFZ-Steuer unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.

3. Die Vorraussetzungen wurden durch Änderung des KFZ-Steuergesetzes 2011 geändert.

4. Seit diesem Jahr ist die KFZ-Steuer keine Landessteuer mehr und nicht das Finanzamt zuständig.

5. Die KFZ-Steuer ist seit diesem Jahr eine Bundessteuer und wird durch das Zollamt bearbeitet und eingezogen.

Wenn Ihr irgendwelche Berichte, Beispiele, Gerichtsurteile oder Sonstiges im Netz lest, achtet bitte auf das Alter der Geschichte.

6. glaubt nicht alles, was Ihr von jemandem gehört habt, der es von einem weiss, der es glaubt beim Kollegen des Nachbarn gesehen zu haben.

7. Leider wissen auch nicht alle Bearbeiter bei Zulassungsstellen  oder der Dorfpolizist alles über alle Gesetze in Deutschland. (Gott sei dank)

Fragt bei der zuständigen Stelle nach und Ihr bekommt ziemlich verbindliche Informationen.

Mit fortschrittlichen Grüssen

Jürgen
 
kurzer Nachtrag

Wenn Ihr euch an alle Gesetze bezüglich KFZ-Zulassung und Führerscheinrecht halten würdet mit Euren LIEBLINGSTRAKTOREN, würdet Ihr warscheinlich die Batterien ausbauen und die Schlepper aufbocken.

Beispiele auf Anfrage

MfG
 
Die Kfz-Steuer war schon immer eine Bundessteuer, wurde nur durch die Finanzämter eingetrieben. Laut Aussage, des Hauptzollamtes Frankfurt/Oder, hat sich an den gesetzlichen Bestimmungen nichts geändert. Das Problem ist nur wie der Zoll die gesetzlichen Bestimmungen auslegt aber da soll sich auch nichts geändert haben, soll heißen wer ein grünes Kennzeichen hat bekommt auch wie er eines, so hat es mir die Dame von der Hotline erklärt. Hoffentlich stimmts auch!!!!

Gruß

Uwe
 
hallo,....

vom Grundsatz her bin ich mit Jürgen einer Meinung!

2011 wurden die Gesetze geändert, zumindestens in Brandenburg ist das so.....

Kurzfassung: 2013 habe ich versucht meinen UT-082 als LoF mit grünen Kennzeichen zuzulassen. Wurde vom FA abgelehnt-> Begründung: kein Landwirtschafliches Gewerbe, trotz Wald und Flächenbesitz und Mitglied der BG.

Da half nicht einmal die Geheimwaffe: Vorspanndienst zum Brandeinsatz mit TSA bei der Feuerwehr

Umkehrschluss: eine "normale Zulassung" als Lof aber mit schwarzen Kennzeichen und bezahle Kraftfahrzeugsteuer...leider!

Anderswo soll es die steuerfreie Anmeldung mit grünen Kennzeichen als nicht landw. Gewerbetreibener noch geben ...

Gruß thomsen
 
Hallo Thomsen,

versuche es doch noch mal. Für dich müsste doch auch Frankfurt/Oder zuständig sein. Zu Anfang gab es da ziemliches Durcheinander. Die Auskunft, wie oben beschrieben, habe ich vor ca. zwei Monaten bekommen. Es hieß sogar wenn du noch kein grünes Kennzeichen hast, musst du einen Einheitswertbescheid ( oder so ähnlich hieß das Ding ) bei deinem Finanzamt beantragen. Dann bekommst du ein grünes Kennzeichen nach den alten Bedingungen. Ruf doch einfach mal bei der Hotline an.

Gruß

Uwe
 
Hallo, nun meine Geschichte zum grünen Kennzeichen.

Im Juli 2014 habe ich meinen MTS 52 als -LoF Zugmaschine/Ackerschlepper- mit grünem Kennzeichen angemeldet. Anfang Oktober bekam ich vom Hauptzollamt in Frankfurt/Oder den Antrag Nr.3818 zusammen mit dem Merkblatt Nr.3805 zugeschickt. Es liest sich alles erstmal etwas kompliziert, aber im Merkblatt ist es eindeutig erklärt. Wichtig in der Antragsstellung ist die ausschließliche Verwendung des Fahrzeuges für lof-typische Arbeiten im Betrieb/Unternehmen. Da haben solche Worte wie Gartenbewirtschaftung, Grundstücksreinigung, Transporte ect. nichts zu suchen. Zusammen mit der Steuernummer, dem Bescheid für die Beiträge an die Berufsgenossenschaft, in der ja auch die Flächengrößen und Produktionsgruppen (Acker/Wald) aufgeführt sind, sollte es kein Problem sein, die Steuerbefreiung zu erhalten. Von Vorteil ist vllt auch, das Halter des Fahrzeugs,Antragsteller und Flächeneigentümer identisch sind. Sicher ist man dann in der LoF-Verwendung des Fahrzeugs gebunden, aber es besteht auch die Möglichkeit bei anderer Nutzung (Traktorentreffen ect.) das Fahrzeug nach Anzeige/Antrag beim HZA für mindestens einen Monat zu versteuern. Gestern kam der Bescheid, mein MTS 52 ist steuerfrei und darf mit grünem Kennzeichen unterwegs sein.  Grüße aus HEIDEBLICK Mario 
 
Zurück
Oben