0173ingo
Kombinatsdirektor
- Registr.
- 26. Aug. 2010
- Beiträge
- 5.608
Änderungen beim Kurzzeitkennzeichen
Änderungen zum 1. November 2012
Im Klartext: Beabsichtigt man, sein Fahrzeug beim Hersteller oder Händler abzuholen, der seinen Sitz in einem anderen Ort hat und das Fahrzeug soll mit einem Kurzzeitkennzeichen überführt werden, ist der Antrag auf Zuteilung eines Überführungskennzeichens vorher bei der Zulassungsbehörde, die für den eigenen Wohnsitz zuständig ist, zu stellen. Die Beantragung bei der Behörde am Sitz des des Händlers/Verkäufers ist nicht mehr möglich.
Die Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich für die im § 16 FZV genannten Zwecke (Probe-, Prüfungs-, Überführungsfahrten) verwendet werden. Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen für andere als die vorgesehenen Zwecke wird zukünftig mit einem Bußgeld von 25 € geahndet.
Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person überlassen. Die Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte (z. B. Fahrzeugverkauf, Übergabe des Fzg. mit Kurzzeitkennzeichen) wird zukünftig mit einem Bußgeld von 50 € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Grüße Ingo

Änderungen zum 1. November 2012
Im Klartext: Beabsichtigt man, sein Fahrzeug beim Hersteller oder Händler abzuholen, der seinen Sitz in einem anderen Ort hat und das Fahrzeug soll mit einem Kurzzeitkennzeichen überführt werden, ist der Antrag auf Zuteilung eines Überführungskennzeichens vorher bei der Zulassungsbehörde, die für den eigenen Wohnsitz zuständig ist, zu stellen. Die Beantragung bei der Behörde am Sitz des des Händlers/Verkäufers ist nicht mehr möglich.
Die Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich für die im § 16 FZV genannten Zwecke (Probe-, Prüfungs-, Überführungsfahrten) verwendet werden. Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen für andere als die vorgesehenen Zwecke wird zukünftig mit einem Bußgeld von 25 € geahndet.
Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person überlassen. Die Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte (z. B. Fahrzeugverkauf, Übergabe des Fzg. mit Kurzzeitkennzeichen) wird zukünftig mit einem Bußgeld von 50 € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Grüße Ingo