Hallo Jan,
andere Foren haben ähnliche Probleme mit dieser Verordnung, die meist nur das externe Einbinden von Bildern und Videos betreffen. Desweiteren geht es um die Erweiterung der Datenschutzerklärung entsprechend der neuen Bestimmungen.
Notfalls müssen eben halt einige Funktionen zeitweise mal deaktiviert werden, hier speziell die Videoeinbindung und alle sollten möglichst personenlose Bilder einstellen. Aber über Schließung deswegen hat noch kein Betreiber nachgedacht und die großen Datenkraken werden sicher schon die nötigen Schlupflöcher gefunden haben....
Das hier gab es im Bimmelbahnforum:
aufgrund o.g. Problematik wurde die
Datenschutzerklärung des Bimmelbahn-Forums angepasst und ist ab
25. Mai 2018 gültig.Grundsätzlich ändert sich eigentlich nicht wirklich etwas für die User des Forums, da fast alle Dinge auch vorher schon genau so vorhanden oder geregelt waren... nur müssen diese nun explizit ausformuliert werden...
Einziger kritischer Punkt wird zukünftig die
Einbindung von Fotos ins Forum (und auch an anderer Stelle im Internet) sein, da die Bundesregierung es leider (mal wieder) versäumt hat, die durch die EU vorgegebene mögliche Regelung und Anpassung für das eigene Land klar zu definieren...

Daher kann (bis zu einer möglichen klaren gesetzlichen Regelung für Deutschland) nur empfohlen werden, vor dem Einstellen eines Fotos im Internet sicherheitshalber genau darauf zu achten, ob Personen darauf auch nur ansatzweise erkennbar sind und das Foto damit den "Tatbestand" der personenbezogenen Daten erfüllt. So ein Foto sollte dann...- entweder (lieber) nicht im Internet veröffentlicht werden,- von der/den Person(en) ein schriftliches Einverständnis für eine Veröffentlichung vorliegen haben,- so bearbeitet werden, dass die Person(en) darauf unkenntlich gemacht sind, so dass ein Verbinden dieser Person(en) mit anderen personenbezogenen Daten nicht möglich ist.Grundsätzlich wird sich wohl vorerst auch da nicht wirklich etwas ändern und nur die aktuelle Rechtssprechung wird zukünftig zeigen, wohin diesbezüglich die Richtung gehen wird. Panikmache ist aber eher unangebracht, ein bisschen den eigenen Krips einsetzen dagegen schon...
und auch das hier:
Sehr geehrter Herr X....,vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.Mit freundlichen GrüßenIm AuftragRegina KrahforstBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat- Bürgerservice -E-Mail:
Buergerservice@bmi.bund.de[
www.bmi.bund.de]
Vielleicht da mal hinterfragen?
VG Gerd