Inkrafttreten der DSGVO ....

Webmaster Jan

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Jan
Hallo Usergemeinde,

da das Inkrafttreten der neuen DSGVO (https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung) auch für Admins einige Hürden bereit hält, könnte es sein, das ich das Forum vlt erst einmal schließe! Es sind noch einige Fragen offen und FORUMROMANUM als Anbieter hat sich bisher nur spärlich zu den Änderungen geäußert.

Das Posten von Videos hängt wieder mit google zusammen und so weiter. Es ist alle verknüpt und kaum einer blickt durch wer für was zuständig ist und wie es zu lösen geht.

Ich Bitte um Verständniss.

Viele Grüße Jan
 
Hallo Jan, 

andere Foren haben ähnliche Probleme mit dieser Verordnung, die meist nur das externe Einbinden von Bildern und Videos betreffen. Desweiteren geht es um die Erweiterung der Datenschutzerklärung entsprechend der neuen Bestimmungen.

Notfalls müssen eben halt einige Funktionen zeitweise mal deaktiviert werden, hier speziell die Videoeinbindung und alle sollten möglichst personenlose Bilder einstellen. Aber über Schließung deswegen hat noch kein Betreiber nachgedacht und die großen Datenkraken werden sicher schon die nötigen Schlupflöcher gefunden haben....

Das hier gab es im Bimmelbahnforum:

aufgrund o.g. Problematik wurde die Datenschutzerklärung des Bimmelbahn-Forums angepasst und ist ab 25. Mai 2018 gültig.Grundsätzlich ändert sich eigentlich nicht wirklich etwas für die User des Forums, da fast alle Dinge auch vorher schon genau so vorhanden oder geregelt waren... nur müssen diese nun explizit ausformuliert werden... 
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 Einziger kritischer Punkt wird zukünftig die Einbindung von Fotos ins Forum (und auch an anderer Stelle im Internet) sein, da die Bundesregierung es leider (mal wieder) versäumt hat, die durch die EU vorgegebene mögliche Regelung und Anpassung für das eigene Land klar zu definieren... smiley50.gif Daher kann (bis zu einer möglichen klaren gesetzlichen Regelung für Deutschland) nur empfohlen werden, vor dem Einstellen eines Fotos im Internet sicherheitshalber genau darauf zu achten, ob Personen darauf auch nur ansatzweise erkennbar sind und das Foto damit den "Tatbestand" der personenbezogenen Daten erfüllt. So ein Foto sollte dann...- entweder (lieber) nicht im Internet veröffentlicht werden,- von der/den Person(en) ein schriftliches Einverständnis für eine Veröffentlichung vorliegen haben,- so bearbeitet werden, dass die Person(en) darauf unkenntlich gemacht sind, so dass ein Verbinden dieser Person(en) mit anderen personenbezogenen Daten nicht möglich ist.Grundsätzlich wird sich wohl vorerst auch da nicht wirklich etwas ändern und nur die aktuelle Rechtssprechung wird zukünftig zeigen, wohin diesbezüglich die Richtung gehen wird. Panikmache ist aber eher unangebracht, ein bisschen den eigenen Krips einsetzen dagegen schon... 
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und auch das hier:

Sehr geehrter Herr X....,vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.Mit freundlichen GrüßenIm AuftragRegina KrahforstBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat- Bürgerservice -E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de[www.bmi.bund.de]

Vielleicht da mal hinterfragen?

VG Gerd
 
Hallo Gerd,

wie verhält es sich denn, wenn ich z. B. ein Oldtimer- oder Traktorentreffen besuche, bei dem ein Umzug statt findet und mir Personen vor die Kamera laufen bzw. Personen im Umfeld stehen? Gilt dann noch, dass ich die Personen als Gruppe betrachtet, filmen darf? bei Massenveranstaltungen kann ich ja nicht jede Person nach einer Einwilligung befragen.

Gruß Andreas
 
zetor5011:

Hallo Gerd,

wie verhält es sich denn, wenn ich z. B. ein Oldtimer- oder Traktorentreffen besuche, bei dem ein Umzug statt findet und mir Personen vor die Kamera laufen bzw. Personen im Umfeld stehen? Gilt dann noch, dass ich die Personen als Gruppe betrachtet, filmen darf? bei Massenveranstaltungen kann ich ja nicht jede Person nach einer Einwilligung befragen.

Gruß Andreas
Mich wird es deswegen weniger zu solchen Massenevents locken. Auf alle Fälle weiß hier wieder mal keiner von nichts etwas, so wie in diesem Lande nicht unüblich. Da diese Verordnung ja schon existiert auch in diesem Lande und ja nur die Übergangsfrist abläuft, ist das Ganze nichts neues, nur die Verkomplizierung von Bekanntem. Genaugenommen darfst du ja schon immer nicht jeden ungefragt filmen oder fotografieren, es sei denn er ist nur Beiwerk, welches eher unwesentilich ist. Alles andere siehie weiter oben. Manchmal hilft es auch, mal die Leute nett vom Fotoobjekt weg zu bitten... Und für Bilder mit Reinlatschern blieb schon immer nur das Löschen, denn die sind eh wertlos.

Nur werden sich daran wohl die facebookdatenmüllerzeugenden Handypaparazzis wohl daran am allerwenigsten daran halten, weil sie es weder wissen noch kapieren, worum es da geht.

VG Gerd
 
Hallo Gerd,

mir ging es ja darum, wie es sich verhält, wenn die Fahrzeuge der Hauptgrund für das Bild/das Video sind und die Personengruppe am Rand der Fahrbahn steht. Gilt das dann als Beiwerk?

Und was ist mit dem Verlinken bzw. Einbetten von Videos? Muss man dann schreiben: "Ich habe ein Video gemacht, gebt beim Portal xy mal ein: Traktorentreffenxyz?

Gruß Andreas
 
Bei DSO gibt es auch eine recht lange Diskussion dazu, siehe Link mit weiteren Links ebendort.

Dort findet sich unter anderem folgendes:

Heute habe ich eine Antwort vom BMI-Bürgerservice bekommen, mit Verweis auf diverse eigene Seiten, und an wen man sich so alles wenden kann, wenn man weitere Fragen hat. Hier ist der interessanteste Link: [www.bmi.bund.de] Runter scrollen bis "Häufig nachgefragt". "Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?" Text darin wie folgt: Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit. Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

VG Gerd

https://www.drehscheibe-online.de/foren/read.php?003,8553321
 
Hallo Gerd,

danke schön für den Text und den Link, das hilft mir schon einmal weiter.

Gruß Andreas
 
Hallo 

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Ob da der letzte Satz auf der Eintrittskarte, auch deswegen aufgedruckt wurde?

Gruß Timo 
 
Hallo,

Stoby der Satz ist sicher nicht von Belange wenn du die DSGVO hernimmst. Aber wie immer ist das alles Auslegungssache und es gibt zig Interpretationen! Bisher galt, das auf öffentlichen Veranstaltungen damit gerechnet werden muss, das dort auch fotografiert wird, also das Fotos anfertigen quasi nicht verboten. Wie soll man auch in Markköeeberg jeden fragen können der evt auf dem Bild im Hintergrund ist !

Beim Forum greift aber die DSGVO auch schon beim Login, auch hier werfen Daten erhoben und irgendwo gespeichert!  Mein Anbieter hat sich dazu aber noch nicht geäußert ! Insofern werde ich bis zur Klärung dazu das Forum erstmal schließen müssen, oder vlt als Gastzugang laufen lassen. Ob das funktioniert weiß ich eben noch nicht.

Also Bitte nicht wundern wenn das Forum evt nicht mehr erreichbar ist. Sollte auch mal eine Vorabinfo hier sein.

Viele Grüße Jan
 
Hallo Jan,

wenn ich es richtig verstehe, müsstest du jetzt von jedem von uns eine Einverständniserklärung einziehen. Nur wer zustimmt, darf weiter teilnehmen, alle anderen müsstest du löschen. Gibt die Forensoftware das denn her?

Gruß von David, dem die DSGVO bzw. ihre stümperhafte Ausformulierung und mangelhafte Umsetzung in der BRD auch schon mächtig auf den Geist geht. Das ist wieder ein Eldorado für allerlei Rechtsverdreher, die jetzt die nächsten 10 Jahre satt daran verdienen werden.
 
....genau...und gut is das.... :-) :-)

Viele Grüße ,der Ingo

Achtung: Dieser Beitrag kann Spuren von Sarkasmus, Ironie und schwarzen Humor enthalten...auch unsichtbare Smilies sind möglich...deshalb alle Angaben ohne Gewehr...
.....Bin auf dem Weg ins Badezimmer geblitzt worden. Wollte putzen - jetzt ist der Lappen weg.....
 
Hallo,

ich habe mal die die Datenschutzerklärung vom Hansebubeforum angehängt.

Ist nach meinem Verständnis für jeden Nutzer sehr eindeutig und aussagekräftig. Es geht ja auch gerade um die persönlichen Daten der registierten Nutzer.

Das Einstellen von Foto‘s mit "zufällig mitfotografierten Personen" ist da aus meiner Sicht erst einmal zweitrangig, weil sie eben auf solchen Veranstaltungen mit Fotografen rechnen müssen.

Problematisch wird es dann, wenn dazu Name und Adresse usw. veröffentlicht wird.

Gruß Wolfram

http://www.hansebubeforum.de/datenschutz.html
 
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