Privatfahrten mit LKW

belarus082

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09. Mai 2009
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Hallo
Das ist zwar ein Thema was nicht hier her gehört,aber hier sind ja sehr viele Leute vertreten und vielleicht weiss einer oder mehrere etwas dazu.
Der LKW den ich fahre hat schon Fahrerkarte wo ja alles gespeichert wird und ohne geht ja auch nicht (auf Öffentlichen Strassen). Weiss da jemand bescheid wenn man mit so einem Gefährt Samstags Privatfahrten machen will wie es da gehand habt wird ? Weil ja da die Wochenendruhezeit kürzer ausfallen würde.
Aber Privat kann ich ja machen was ich will ODER ??? Den mir kann ja auch keiner was wenn ich mit meinem Traktor das ganze WE fahre und Montags wieder mit meinem LKW.
Vielleicht weiss ja jemand was genaueres. Vielen Dank Gruss Andreas
 
Hallo Andreas

Da haste ja nen Thema angeschnitten ,da weiss sogar der BAG nicht so richtig wie das gehandhabt wird.
Aber ich glaube zu meinen ,so einfach wie du das schreibst ,funktioniert das nicht mehr.
Weil auf der Fahrerkarte wird ja nunmal alles gespeichert und ich meine da gibt es kein Knopf am Digitacho wo draufsteht "Privatfahrten" ,das interesiert auch die Bullen nicht, gefahren ist gefahren , hauptsache die können eine Anzeige schreiben und kassieren ,mehr ist das ja heutzutage nicht mehr.
Im Magazin Trucker oder Fernfahrer hat mal zu diesen Thema ein Artikel Gestanden, da gings drum , mit dem LKW auf ein Festival am WE zu fahren, vllt findest bei denen was im Archiv und wenn nicht geb doch mal bei Google ein Wochenendfahrten mit den LKw ein .
Mfg Falk
 
Hallo das ist ein ganz schwierigs Gebiet,
alle Digitalen Kontrollgeräte (DKG) haben eine vom Fahrer einstellbare Funktion, "OUT-OF-SCOPE" genannt. Diese kann generell dann aktiviert werden, wenn man eine Fahrt ausserhalb der VO(EG) 561/2006 (früher 3820/85) und den deutschen FPersV und FPersG macht.
Im Modus "OUT" werden keine Aufzeichnungen bezüglich Lenk- und Ruhezeiten gemacht, wohl aber noch die Fahrten als solche (Beginn/Ende, km-Stände, etc...). Ein DKG im Modus "OUT" ist dann sozusagen ein Fahrtschreiber n. §57a StVZO, also wie früher ein Tachograph ohne Knöpfe (wie z. B. im Krankenwagen).
Beim Einstecken einer Fahrerkarte schalten die Geräte dann automatisch wieder auf Betrieb. Natürlich muss man auf Verlangen einen Nachweis für die Fahrten unter "OUT-OF-SCOPE" erbringen (z.B. Ausdrucke, etc.). Wird man "in Flagranti" erwischt, dann sollte man echt gute Gründe haben und nachweisen können, sonst gibts meist Ärger.

Privatfahrten sind generell von der Kontrollgerätepflicht ausgenommen, wenn denn ein rein privater Anlass nachgewiesen werden kann. Oft ist das Auslegungssache, aber alles, was irgendwie mit der Arbeit zusammenhängt (so auch die Fahrten von/zur Arbeit) wird häufig nicht als Privatfahrt anerkannt, wenn es mit dem Firmen-LKW gemacht wird.

Bei Fahrten mit KFZ über 7,5t muss allerdings generell ein Fahrtschreiber n. §57a StVZO betrieben werden, somit ist beim DKG zumindest "OUT" einzustellen.

Wie gesagt sehr schwierig, hab das Problem auch da ich in der Woche auch mit Karte fahre.

MFG Daniel
 
Hallo
Mit dieser Einstellung " OUT of SCOPE" würde ich aber nur auf Firmengelände fahren ,niemals auf einer öffentlichen Strasse, weil wenn was passiert ,dann kannste dich warm anziehen.
Ausserdem , wie schon oben beschrieben muss nachgewiesen werden , warum diese Einstellung vorgenommen wurde, dass ist aber nicht dein Problem , nämlich alles was auf den Speicher des Digitachos ist, ist Sache deiner Spedition oder Firma , du bist nur dafür verantwortlich ,was auf deiner Fahrerkarte abgespeichert wird .
Ich zum Glück , habe noch das Vergnügen die gute alte Scheibe einzulegen, werde aber duch meine Firma Zwecks Lenkzeiten überwacht , die können genau sehen, wieviel Lenkzeit ich täglich habe.
mfg Falk
 
Den Erfinder des Digi Tachos , müßte man knebeln und in nen 8 Meter tiefen feuchten Brunnen werfen ! Nach 4 Wochen für die Ratten als Belohnung gleich noch ein Stück Käse hinterher !
Mfg Steffen
 
Hallo
Ja das mit dem "OUT of Scope" hab ich auch schon gehört,sollte man aber nur auf gesperrten Gelände machen. Also das nächste mal wenn ich die BAG oder die Rennleitung sehe und ich mit dem PKW da bin, mal fragen.
@Falk das in der Zeitung hab ich auch gelesen aber da bin ich nicht schlau draus geworden,hier im Forum kann man ja nochmal hinter fragen.
@Steffen, fürn Fernverkehr ist es vielleicht ok da ist nach 9 Stunden schluss und nicht von Dresden bis Paris und dann noch schnell in Hamburg ausladen. Aber im Nahverkehr wie bei mir ist es schon ein Problem,zb gestern über 20min hinter nem Drescher her auf der Bundesstrasse,der hat nicht angehalten (obwohl er es mehrmals gekonnt hätte). Die Zeit bin ich dann drüber gefahren,den die 2x10 Stunden hat ich auch schon weg.
MfG Andreas
 
Also wir machen nie ne Karte in Fahrtenschreiber z.B. da es eine Privatfahrt ist und somit überflüssig ebenso musst du keine Lenkzeit einhalten bei privat zwecken...... Auch unser Freund und Helfer hat uns schon mehrmal angehalten aus neugierde was wir schönes drauf haben und bis jetzt immer nur gesagt sone "alten Dinger" mehr nicht.
Mfg Bert
 
Hallo, das Problem ist nur, wenn du garkeine Karte rein machst speichert das Gerät das trotzdem, der Fahrzeugbesitzer sowie der als nächstes seine Karte steckt haben diesen Verstoß dann drauf. Druck mal ein Tageswert aus nachdem du ohne Karte gefahren bist.Steht mit drauf, und dann gibts richtig Stress mit der BAG. Aber das ist wahrscheinlich auch immer Situationsabhängig

MFG
 
Hallo Bert
Also ,da sag ich nur "Glückgehabt" bis jetzt ,wenn du da mal an den Richtigen kommst dann sagt der dir aber ganz was anderes.
Normalerweise musst du im Fernverkehr so gar eine Bescheinigung von deiner Firma mit führen das du am Wochenende Zu Hause warst und Freizeit hattest, von mir wurden schon mehrfach Kollegen angehalten deswegen und unser Disponent wurde auch schon mehrfach daraufhingewiesen ,aber machen tun sie es trotzdem nicht.Man kann ja auch am Digitacho einen Nachtrag machen von Freitag auf Montag ,aber selbst das erkennen die nicht an. Ich weiss bloss , wenn sie dich in Tschechien anhalten und du hast den Schriebs nicht dabei kostet das 200 Euro.
mfg Falk
 
was ich vergessen habe ist das es unser LKW ist und wir fahren über Kurzkennzeichen.... wie gesagt wir sind schon mit und ohne Scheibe gefahren und wenn sie uns angehalten haben dann nur um zu schauen was wir schönes drauf haben z.B. als wir aunseren Benzin Pio von der Ostsee geholt haben....
Mfg Bert
 
Hallo Jungs,

ich hab zu diesem Thema auch gleich mal eine Frage. Ich möchte mir demnächst eine Scania-Zugmaschine (3Achsen) zulegen. Diese werde ich nach Restaurierung auf eine historische H-Nummer zulassen und will sie nur privat als Sammelstück betreiben, also keine gewerblichen Fahrten und so. Wie verhält sich das da mit Fahrtenschreiber und Sonntagsfahrverbot usw.?? Die Zugmaschiene hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 22t und bringt ein Eigengewicht von knapp 13t auf die Waage. Es wäre schön wenn mir dazu mal einer genaue aussagefähige Vorschriften sagen könnte.

MfG Jens
 
hallo,...

ich möchte hier auch meine erfahrungen schildern.

ich wurde dies jahr am karfreitag mit unserem L60 von der polizei angehalten.

sie verlangten führerschein usw... und die tachoscheibe also sprich fahrtenschreiberblatt. Ich sagte daraufhin das dies eine Privatfahrt sei. Der polizist meinte das is egal ab 7,5t z.G. muss auch bei privatfahrten der nachweis geführt werden, denn die lenkzeiten werden entsprechend aufsummiert im falle man ein berufskraftfahrer ist.

@ jens, die polizei fragte mich warum ich heute überhaupt fahre, zwecks lkw-fahrverbot. ich meinte daraufhin das gelte doch nur für autobahn, oder?? Die polizei meinte wiederum es sei egal ab 7,5t gelte an Sonn und Feiertagen generell Fahrverbot, es sei denn man beantragt eine Sondergenehmiging.#

das ganze gespräch mit den beamten dauerte ca 1stunde...

vg tom
 
dutrajens:

Hallo Jungs,

ich hab zu diesem Thema auch gleich mal eine Frage. Ich möchte mir demnächst eine Scania-Zugmaschine (3Achsen) zulegen. Diese werde ich nach Restaurierung auf eine historische H-Nummer zulassen und will sie nur privat als Sammelstück betreiben, also keine gewerblichen Fahrten und so. Wie verhält sich das da mit Fahrtenschreiber und Sonntagsfahrverbot usw.?? Die Zugmaschiene hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 22t und bringt ein Eigengewicht von knapp 13t auf die Waage. Es wäre schön wenn mir dazu mal einer genaue aussagefähige Vorschriften sagen könnte.

MfG Jens

Genau an diesel Stelle stehe ich mit der meinem TATRA! Mit einer H-Zulassung brauchst du auf jeden Fall keinen Fahrtenschreiber und Sonntags müsstest du auch fahren dürfen! Der LKW muss aber 30 Jahre auf dem Buckel haben.
 
Hallo Jungs
Googelt mal ein bisschen , hab da Interssante Seiten entdeckt .
Gebt einfach bei Google "LKW Fahrvebot" ein .
An Tom : An Feiertagen ist grunsätzliches LKW Fahrverbot für LKW über 7,5 to Gesamtgewicht.
Mfg Falk
 
Hallo
Zuerst mal zum leichteren Thema ,Sonntagsfahrverbot, es gilt für alle Fahrzeuge über 7,5 t sowie für LKW mit Anhänger auf allen Strassen,also nicht nur auf Autobahnen.Vom Sonn und Feiertagsfahrverbot kann man sich per Genehmigung freistellen lassen wenn dafür entsprechend Begründungen vorliegen.Man kann diese als einmalige Ausnahmegenehmigung,oder als Dauergenehmigung gegen entsprechende Gebühr erhalten.Oldtimer ,die regelmässig zu Treffen fahren,bzw Fahrzeuge im Eventbereich,Sportpferdetransporter,etc erhalten in der Regel relativ problemlos solche Genehmigungen(der Grund der Fahrt ist dann auf dieses beschränkt)Die Auskunft dazu erhält man von der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises.
Thema 2 :Privatfahrten sind von der Fahrpersonalverordnung generell ausgenommen.Es muss ein Nachweis geführt werden.Digi-Gerät auf out !Auf der Ladefläche darf keinerlei gewerbliche Ladung vorhanden sein !Leere Europaletten können schon als gewerblich angesehen werden,dieses problem hatte ich schon einmal,lies sich aber wegdisskutieren.Der Halter des Fahrzeuges muss aber aufpassen ,dass das Finanzamt daraus für seinen Angestellten keine Geldwerte Leistung in Anrechnung bringt,diese würde als Steuerschuld gelten.Also nach Privatfahrt einen Ausdruck machen und dies als Privatfahrt deklarieren.Die Steuerschuld mittels einer humanen Rechnung der Firma für die Überlassung des Fahrzeuges ausser Kraft setzen.Ausserdem würde die Rechnung den privaten Zweck noch einmal verdeutlichen.Wie ausländische Behörden allerdings diese Sache in ihren Kontrollen sehen ist fraglich,zumindest dann wenn sprachlich nicht alles erklärt werden kann
Gruss Ralf
 
Hallo,
ich habe mal etwas gegoogelt und bin beim Tüv Süd fündig geworden, dieser schreibt auf 6 DIN A4 Seiten ganz konkret wer fahren darf und wer nicht. Eindeutiger gehts wohl nicht zu beschreiben. Also Zugmaschinen mit Ladefläche dürfen fahren, wenn sie nicht mehr als 40% des zul. Gesamtgewichtes zuladen können. Auch Sattelzugmaschinen ohne Sattel dürfen fahren. Auch Kleinsattelzüge (bis 7,5t zul.GG) dürfen fahren.
Ich hab jetzt nicht die genaue http:- adresse
schaut einfach unter TÜV Süd Sonn- und Feiertagsverbot.

MfG Jens
 
Meinereiner02:

Hallo
Zuerst mal zum leichteren Thema ,Sonntagsfahrverbot, es gilt für alle Fahrzeuge über 7,5 t sowie für LKW mit Anhänger auf allen Strassen,also nicht nur auf Autobahnen.

Hi,

dazu muss ichauch noch was sagen:

das Verbot betrifft auch die LKW Zulassung von Transportern und anderen !! Transporter mit Anhänger (alles ausser Sportgeräteanhänger und co. mit grüner Nr.) am Sonntag fahren geht nicht !!

MfG
Marko
 
Hallo,

genau deshalb zweifel ich Kleinsattelzüge an, weil im Gesetz steht "LKW mit Anhängern" ein Kleinsattelzug ist ein LKW und ein Sattelanhänger ein Anhänger.

Achso ganz extrem:
Ein Postgolf mit HP300 fällt auch unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Aber wie gesagt das Sonntagsfahrverbot ist recht einfach (§30 StVO).

Gruß Ulf
 
Hallo wollte auch mal was dazu fragen ich habe nen Nissan Pick up doppelkabine der mal als lkw zugelassen wahr was auch noch so drin steht im fahrzeugschein ich aber mit den neuen gesetz nicht mehr als lkw sondern als pkw gilt ich bezahle auch steuern wie für pkw nicht lkw also dürfte ich dan sonntag mit Anhänger durch de gegend kutschen .
Mfg Chris
 
Hallo,

ganz kurze Erklärung zu LKW und PKW.

Die Zulassungstelle (meist jedoch der Sachverständige) legt fest ob das Fahrzeug zulassungsrechtlich ein PKW oder LKW ist.

Das Finanzamt legt unabhängig von der Zulassungstelle fest was finanztechnisch ein PKW / LKW ist.

Dies sind 2 getrennte paar Schuhe und es gibt nur dieses Schlupfloch aus Sicht des Finanzamtes nicht mehr. Wenn also im Zulassungschein LKW steht ist es nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ein LKW und du darfst am Sonntag keinen Anhänger dran haben. (Das Sonntagsfahrverbot ist unabhängig ob du LKW, PKW oder gar keine Steuer zahlst).

Gruß Ulf
 
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