...und hier noch eine Anmerkung zum Thema Quarzsand....
In der berufsgenossenschaftlichen Regel "
BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln" ist im Kapitel 2.24 -Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)- aufgeführt, dass Strahlmittel nicht mehr als 2 vom Hundert ihres Gewichts an freier kristalliner Kieselsäure enthalten dürfen. Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet.
Da Quarzsand in der Regel diesen Anteil überschreitet, ist demnach der Einsatz des früher oft gebräuchlichen Quarzsandes als Strahlmittel heute grundsätzlich verboten.
Grund ist die Gesundheitsgefahr durch den siliziumhaltigen Staub, der bis zur Lungenkrankheit Silikose führen kann.
In der Technischen Regel für Gefahrstoffe -
TRGS 906 werden "Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliziumdioxid ausgesetzt sind" als krebserzeugend eingestuft. Je nach gestrahlten Bauteilen können auch andere gefährliche Stoffe an den entsprechenden Arbeitsplätzen freigesetzt werden wie z.B. Schwermetalle (siehe hierzu Kapitel 2.42 aus der BGR 500)
Lediglich in Sonderfällen und nach vorheriger Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Arbeitsschutzverwaltung kann Quarzsand noch zur Behandlung von Betonuntergründen eingesetzt werden. Dann sind jedoch strikte Auflagen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu beachten.
Diese finden sich beispielsweise in der berufsgenossenschaftlichen Regel "
Umgang mit mineralischem Staub". Die
BGI 5047"Mineralischer Staub" vom Dezember 2006 ersetzt die BGR 217 und berücksichtigt damit auch die aktuelle Gefahrstoffverordnung.
Grüße Ingo
Sachbearbeiter im Amt für Mobilien mit Emissionshintergrund !