Natürlich eine Einzelfallentscheidung aber hier ist ein rechtsgültiges Urteil in der Sache:
Niedersächsisches Finanzgericht 14. Senat, Beschluss vom 08.01.2014, 14 K 164/12
§ 3 Nr 7a KraftStG
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201475073&st=null&showdoccase=1
Und ein Musterschreiben (Quelle Bauernverband):
Mustermann Musterdorf,den …
… Hauptzollamt …
… Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge / Ihr Schreiben vom xx.xx.2017 (Kraftfahrzeugsteuernummer K…, Kennzeichen ZXY-0815)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen das o.g. Schreiben fristgerecht Einspruch ein. Begründung: Das o.g. Kraftfahrzeug wird entgegen Ihrer Auffassung (ausschließlich) in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe „landwirtschaftlicher Betrieb“ oder „forstwirtschaftlicher Betrieb“. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 06.03.2013, II R 55/11, BStBl II 2013, 518) sind für die Bestimmung dieser Begriffe daher die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (Bewertungsgesetz) heranzuziehen. Wie das Finanzgericht Niedersachsen entschieden hat (Beschluss vom 08.01.2014, 14 K 164/12, siehe Anlage) setzt der für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung erforderliche land- oder forstwirtschaftliche Betrieb weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus. Er braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Erforderlich ist eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFH v. 22.09.1992, VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 05.12.1980, III R 56/77, BStBl II 1981, 498) ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstückflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten. Ferner muss nach Auffassung des FG Niedersachsen der Steuerpflichtige mit seinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen erkennbar am Markt auftreten.
(Für den konkreten Nebenerwerbsbetrieb erläutern: - Größe der genutzten landwirtschaftlichen Flächen - Anbau welcher Kulturen - Ggf. Tierbestände - Arbeitsaufwand - Erzielte Erträge je ha - Erzielte Einnahmen)
Auf den Hektar bezogen unterscheidet sich der zeitmäßige und finanzielle Aufwand nicht wesentlich von dem eines im Haupterwerb betriebenen Landwirtschaftsbetriebs. Auch die erzielten Erträge Außerdem bin ich Mitglied der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Aus den genannten Gründen wird die o.g. Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet und es ist Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen Anlage