Steuerbefreiung LOF/ Zollamt

+Matthes+

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Ein freundliches Hallo in die Runde,

falls es jemanden von euch betrifft, anbei Hinweis auf das Thema im IHC-Forum:

Steuerbefreiung LOF/ Zollamt, 31 Dec. 2016 18:53

Ein freundliches Hallo in die Runde.
Es gibt eine wichtige Neuigkeit für viele von uns.
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist für eine Steuerbefreiung für LOF- Fahrzeuge keine Mindestgröße
und Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, sondern nur eine nachhaltige Nutzung von LOF-Flächen. Das Hauptzollamt ist damit in einem Streitfall unterlegen.
Eine ausführlichen Artikel dazu gibt es im Landwirtschaftlichen Wochenblatt/Hessenbauer Nr. 52 vom 30. Dez. 2016 auf der Seite 9.
Das tangiert ja auch das Thema Zulassung/Führerscheinklassen.
Leider hat sich mein Scanner verabschiedet.Vielleicht kann ein Hessenbauer-Leser von euch den Artikel mal hier einstellen.
Beste Grüße und guten Rutsch
+Matthes+

www.wochenblatt.com/landwirtschaft/nachrichten/von-der-kfz-steuer-befreit-10568.html

Gruß +Matthes+
 
Na schau mal an......

Danke fürs einstellen, da wird sich mein Kumpel aber freuen....der hat zZ. genau dieses Problem...

axel
 
Hallo,

auch ich habe mir den von "+Matthes+" empfohlenen Beitrag im MF-Forum durchgelesen. Leider habe ich den Text über das Urteil nicht mehr vorgefunden. Vielleicht könnte "+Matthes+" uns den Urteilstext hier verlinken. Ich gehe davon aus, dass das geschilderte Urteil keine allgemeine Wirkung hat. Ich werde Euch meine Ansicht versuchen, zu begründen:

Zunächst hat eine Einzelperson bei der zuständigen Behörde eine Steuerbefreiung für lof-Zwecke beantragt. Die Behörde hat dann den Antrag abgelehnt. Nun hat der Bürger/die Einzelperson Rechtsmittel eingelegt. Ein Rechtsmittel ist ein Widerspruch bzw. ein Einspruch. Als nächsten Schritt hat die Behörde das Rechtsmittel geprüft und ist im Ergebnis der Prüfung zu keiner anderen Entscheidung gekommen, als zu der Ablehnung. Nun hat der Bürger/die Einzelperson Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben und war dort erfolgreich. Da ich den Artikel nicht selbst lesen konnte, sind meine Ausführungen etwas allgemein.

Das Urteil des Gerichts regelt nach meiner Auffassung nur den Einzelfall. Das heisst, es entsteht ein Rechtsfrieden, da das Gericht dem Bürger/der Einzelperson Recht gegeben hat. Ich sehe aber keine allgemeine Gültigkeit für alle Betroffenen. Geregelt sind jetzt aber nur die rechtlichen Beziehungen zwischem dem Bürger, der geklagt hat und zwischen der betroffenen Behörde, die die Beklagte ist.

Das heisst, ein ähnlich gelagerter Fall kann anders ausgehen, da verschiedene Personen Gesetze anders auslegen.

Gruß Andreas
 
Moin Andreas,

Urteilstext habe ich nicht. Nur den Artikel aus dem Wochenblatt.

Allerdings ist in dem Artikel ja das Aktenzeichen des Finanzgerichts angegeben.

Mehr weiß ich auch nicht dazu, bin kein Jurist. Meine aber trotzdem, daß hier

verwertbare Aspekte vorhanden sind.

Beste Grüße +Matthes+
 
Natürlich eine Einzelfallentscheidung aber hier ist ein rechtsgültiges Urteil in der Sache:

Niedersächsisches Finanzgericht 14. Senat, Beschluss vom 08.01.2014, 14 K 164/12

§ 3 Nr 7a KraftStG

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201475073&st=null&showdoccase=1

Und ein Musterschreiben (Quelle Bauernverband):

Mustermann                                                   Musterdorf,den …

… Hauptzollamt …

… Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge / Ihr Schreiben vom xx.xx.2017 (Kraftfahrzeugsteuernummer K…, Kennzeichen ZXY-0815)

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen das o.g. Schreiben fristgerecht Einspruch ein. Begründung: Das o.g. Kraftfahrzeug wird entgegen Ihrer Auffassung (ausschließlich) in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe „landwirtschaftlicher Betrieb“ oder „forstwirtschaftlicher Betrieb“. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 06.03.2013, II R 55/11, BStBl II 2013, 518) sind für die Bestimmung dieser Begriffe daher die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (Bewertungsgesetz) heranzuziehen. Wie das Finanzgericht Niedersachsen entschieden hat (Beschluss vom 08.01.2014, 14 K 164/12, siehe Anlage) setzt der für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung erforderliche land- oder forstwirtschaftliche Betrieb weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus. Er braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Erforderlich ist eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFH v. 22.09.1992, VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 05.12.1980, III R 56/77, BStBl II 1981, 498) ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstückflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten. Ferner muss nach Auffassung des FG Niedersachsen der Steuerpflichtige mit seinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen erkennbar am Markt auftreten.

(Für den konkreten Nebenerwerbsbetrieb erläutern: - Größe der genutzten landwirtschaftlichen Flächen - Anbau welcher Kulturen - Ggf. Tierbestände - Arbeitsaufwand - Erzielte Erträge je ha - Erzielte Einnahmen)

Auf den Hektar bezogen unterscheidet sich der zeitmäßige und finanzielle Aufwand nicht wesentlich von dem eines im Haupterwerb betriebenen Landwirtschaftsbetriebs. Auch die erzielten Erträge Außerdem bin ich Mitglied der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Aus den genannten Gründen wird die o.g. Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet und es ist Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen Anlage
 
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