Traktortreffen fahren mit nicht Zugelassenem Traktor

+Famulus lange+

Traktorist
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Darf ich wenn ich zu einem Traktorentreffen fahren will und einen Traktor z.b Famulus nicht zulassen will, ihn an einen W 50 per Schleppstange anhängen und fahren wenn alles geht allso sprich Blinker, Stoplicht?
 
hallo

Lass das Thema lieber wieder sein. Die Antworten willst du nicht hören.

Zum Treffen darfst Du mit schwarzem Kennzeichen, mit Roter Sammlernummer ...07... , und mit Odtimerkennzeichen fahren. Anhänger, Baubuden und vieles Andere willst du nicht wissen.

Mfg
 
Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht eine Fahrerlaubnis für das gezogene Fahrzeug (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl Klasse BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).Quelle Wikipedia

Das war das eine. Das andere ist der Veranstalter, der dich evtl. dann nicht auf den Platz lässt, weil seine Veranstalter-Haftpflicht evtl. Schäden durch nicht zugelassene Kfz abdeckt (nicht mal gemogelt mit 6 Km/H-Schild) oder du die Auflage bekommst, das Fzg ab zu stellen und nicht zu bewegen.
 
Hallo,

ist es dann nicht sinnvoller, den nicht zugelassenen Traktor auf einem Anhänger zu transportieren? Und wie verhält es sich, wenn er mit dem nicht zugelassenem Traktor am Umzug teilnimmt?

Gruß Andreas
 
Hallo

Das Problem ist das wir keine Auffahrrampen besitzten und dann die sache mit der Zweikreisbremsanlage wir haben ja noch die Einkreisbremsanlage und da darf man nur mit Anhänger 25 fahren und W50 mit 25 Km/h ist mist.

MfG Dominic
 
Moin,wenn W50 mit 25 km/h Mist ist,wie schnell willste denn schleppen,80? Meines Wissens darf das Schleppfahrzeug die zul.Geschwindigkeit des Abgeschleppten nicht überschreiten.Und wenn das geschleppte Fahrzeug fahrtüchtig ist,könnte das auch problematisch sein.Bei uns gilt,abschleppen nur bis zum nächsten Platz wo das Fahrzeug kein Verkehrshindernis darstellt.Grüsse Peter
 
Hallo Peter,

du hast gerade das Abschleppen als Nothilfe beschrieben, sein Fahrzeug ist ja nicht defekt und stellt eine Gefahr dar. Unter den von ihm genannten Umständen wäre ein Anhänger oder ein gemietetes Plateufahrzeug wohl die beste Lösung. Außerdem ging ich davon aus, dass er den Anhänger mit dem Traktor vielleicht an einen Geländewagen oder ähnliches mit 3,5 Tonnen gebremster Anhängelast anhängen kann. Dann hätte er keine Probleme.

Gruß Andreas
 
Hallo

wenn du einen prall gefüllten Geldsack hast, dann probiere es so wie du es dir vorstellst, aber wenn die Richtigen vor Ort sind,dann zählen im Fall der Fälle nur Fakten. Zulassung -Haftpflichtversicherung-gültige Dekra/ TÜV Bescheinigung. Mein Tipp, fahre nur mit ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeug dorthin, sonst kann es unter Umständen sehr sehr teuer werden. Gruß Mario
 
Hallo,

wäre eine Tageszulassung oder ein Überführungskennzeichen nicht eine bessere Alternative als Schleppen? Einen zweiten Fahrer brauchst du ja so oder so.

Bei der LKW-Fahrschule haben wir, glaube ich zumindest, gelehrt bekommen, dass man bei so hoch übersetzen Fahrzeugen die Räder vom Antriebsstrang trennen sollte. D.h. beim LKW die Kardanwelle ausbauen und beim Traktor??? Ansonsten kann es wohl zu Schäden am Getriebe o.ä. kommen (zumindest bei längeren Strecken). Das war gerade nur mal so ein Gedanke zum schleppen.

Wenn du aber öfter so zu einem Treffen fährst, lohnt es sich dann nicht einen niedriegen Anhänger zum auffahren zu kaufen? Wir haben so einen in der Firma am L60 Werkstattwagen. 

Gibt es auch keine Sonderregelung für die Einkreisbremsanlagen an Oldtimern wie den W 50? Ich kann mir nicht Vorstellen, dass es da nichts gibt. Ansonsten gibt es ja noch die Möglichkeit an den W 50 eine Kugelkupplung zu montieren und einen normalen auflaufgebremsten PKW-Trailer anzuhängen.

Mit dem Versicherungsschutz bei solch einem Treffen habe ich keine Ahnung, aber ich denke mal, dass du da nicht der einzige ohne Zulassung bist.

MfG

Tobias
 





kurzzeitkennzeichen_01.04.2015.webpIm Umgang mit den beliebten Kurzzeitkennzeichen gibt es zum 01. April 2015 einige Neuerungen, die in jedem Fall beachtet werden sollten. Durch diese Neuerungen soll vor allem der missbräuchlichen Nutzung der “roten Nummern” ein Riegel vorgeschoben werden. Was sich ändert und was dies für die Praxis bedeutet, erfahren Sie in bei uns.




Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 01. April 2015 nur zugeteilt, wenn

  1. das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist
  2. eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird
  3. das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet ist
  4. Fahrten ohne HU sind nach der neuen Regelung möglich, wenn
 


sind nach wie vor möglich:

  1. bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat (inkl. Rückfahrt)
  2. zur unmittelbaren Beseitigung festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk (inkl. Rückfahrt) Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als VU (verkehrsunsicher) eingestuft wurden!
 


Nach der neuen Regelung wird ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige HU oder SP bestehen.

 


Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an einem anderen/weiteren Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht mehr geführt werden.

 


Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung, dürfen nur Fahrten, die der (Wieder)erlangung einer Betriebserlaubnis dienen, zur nächsten Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen erteilt hat oder in einen angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

 


Nach wie vor sind Fahrten ohne HU möglich. Jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kurzzeitkennzeichen erteilt hat.

 


Das das Kurzzeitkennzeichen ab dem 01. April 2015 nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird, besteht bei missbräuchlicher Nutzung der Verdacht für folgendeStraftaten:

  • Urkundenfälschung, da Kennzeichen und Fahrzeug auch hier eine zusammengesetzte Urkunde bilden. Dies würde zum Beispiel dann gegeben sein, wenn das Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwendet wird
  • Kennzeichenmissbrauch, wenn eine Zulassung vorgetäuscht wird, die jedoch nicht besteht (Verwendung an einem anderen Fahrzeug)
  • Pflichtversicherungsgesetz / Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung sind fraglich. Das Kurzzeitkennzeichen wird nach wie vor pauschal versteuert. Bei der Verwendung an einem anderen Fahrzeug wird in der Regel kein Steuerverstoß gegeben sein. Gleiches gilt für die Pflichtversicherung. Zwar würde eine Vertragsverletzung seitens des Versicherungsnehmers vorliegen, allerdings besteht für das Kurzzeitkennzeichen weiterhin eine Pauschalversicherung 
Außerdem kommen zum Beispiel folgende Ordnungswidrigkeiten in Betracht:

  1. Fahren ohne Zulassung (Fahrer: 70,00 € / 1 Pkt. – Halter: 70,00 € / 0 Pkt.)
  2. Verwendung nach Ablaufdatum (50,00 € / 0 Pkt.)
  3. Kurzzeitkennzeichen nicht geführt (60,00 € / 0 Pkt.)
  4. Verwendung an mehr als 1 Fahrzeug (50,00 € / 0 Pkt.)
  5. Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen (50,00 € / 0 Pkt.)
  6. Überlassen des Kurzzeitkennzeichens (50,00 / 0 Pkt.)
:-) :-) :-)

Viele Grüße ,der Ingo

Achtung: Dieser Beitrag kann Spuren von Sarkasmus, Ironie und schwarzen Humor enthalten...auch unsichtbare Smilies sind möglich...deshalb alle Angaben ohne Gewehr
 
Hallo,

also schleppen eines betriebsfähigen Fahrzeuges (nicht abschleppen) geht nur wenn du eine sogenannte Schlepperlaubnis vom Straßenverkehrsamt hast. Aber ich glaube in Zeiten von genügend Transportanhängern wird sowas fast nicht mehr ausgestellt.

Thema W50 und Einkreisbremse ist es auch dort möglich einen Anhänger mitzuführen. Du musst also nicht umrüsten, brauchst nur einmalig eine Sondergenehmigung vom Straßenverkehrsamt. Man muss da etwas vorbereiten aber dann sollte das kein Thema sein. Und eine Fahrer der nicht gerade im Gebrige wohnt und mit der Einkreisanlage umgehene kann, der sollte schon fahren oder?

Gruß Ulf
 
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