W50LA/Z mit 25km/h-Anhänger

SCHUI-RS88

Kombinatsdirektor
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Moin,

Darf ich an einem W50LA/Z, der als Zugmaschine eingetragen ist, einen Anhänger ziehen der das Folgekennzeichen eines Traktors und ein 25km/h-Schild trägt?

Gruß Robert
 
Hallo Robert

Ja, darfst du, wenn

- der Anhänger eine Betriebserlaubnis hat

-es ein landwirtschaftlicher Transport ist

- und du maximal mit 25 Km/H fährst.

Mit fortschrittlichen Grüssen

Jürgen
 
Aber nur mit einem LA/Z? oder gilt das für alle W50?

Das mit den 25km/h ist nicht so schlimm, es geht mir darum mit dem W50LA/Z und HW60 bzw.HW80 mit SHA oder EAS Stroh und Heu in kleinen Bunden von Feld und Wiese über 2km Straße nach hause zu fahren und einmal im Jahr beim Bauern bei der Maisernte mitzufahren.

Und dafür einen Anhänger richtig zuzulassen ist mir echt zu teuer und zu aufwendig.

Gruß Robert
 
Der W 50 muss dann aber auch ein grünes Kennzeichen haben also als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sein.

GrußUwe
 
Gegenfrage:

Darf man mit einem normal zugelassenem W50 LAZ (LKW Kipper offener Kasten lt. Brief) diese 25Kmh-Bauernhänger ziehen, logischerweise dann nur einen.

Geht ja nebenbei auch um das Thema Kfz-Steuer, ob der W50 nur allein versteuert ist oder mit Anhängerzuschlag für Wechselhängerbetrieb. 

VG Gerd
 
Steuern will ich eigentlich garnicht zahlen, darum soll der ja auch grüne Kennzeichen kriegen.

Was ist denn Anhängerzuschlag? Werden Normal zugelassene LKW-Anhänger nicht wie PKW-Anhänger selbst besteuert.

Gruß Robert
 
Anhänger kann man als selbstbesteuert mit schwarzer Nummer und steuerbefreit mit grüner Nummer zulassen, ohne hier Landwirt oä. zu sein. Interessant ist dies zB. auch für eine Spedition mit wenigen Zugfahrzeugen und vielen Anhängern oder Aufliegern, die nur im Wechselbetrieb genutzt werden können. Also werden damit nur soviel Anhänger versteuert wie auch Zugfahrzeuge da sind. Bleibt dann nur die Versicherung für jeden Anhänger, die nur den Zeitraum abdeckt, in der der Anhänger nicht am Zugfahrzeug hängt, ansonsten ist er über die Zugmaschine versichert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%A4ngerzuschlag

VG Gerd

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__10.html
 
Ja, lieber Robert,

  • dass ist natürlich eine super Idee, mit der grünen Nummer. Nur hast du da deine Rechnung ohne die praxisfernen Sesselpuper, die unsere Gesetze kreieren, gemacht. Wenn du den W 50 als landwirtschaftliche Zugmaschine zulassen willst, musst du fast die gesamte Ladefläche zuschweissen. Es gibt da eine Formel, mit der die Ladefläche berechnet wird, wissen die bei der DEKRA.
Von einem  Zuschlag für Wechselhänger habe ich noch nie gehört. Schreib doch mal was genaues darüber, Gerd.

Gruß

Uwe
 
Steht diese völlig geistesbeschränkte Luftkiste auf der Ladefläche auch in den Papieren? Wer kontrolliert das ob die wirklich vorhanden ist?

Gruß Robert
 
Eicherfahrer:

Von einem  Zuschlag für Wechselhänger habe ich noch nie gehört. Schreib doch mal was genaues darüber, Gerd.

Gruß

Uwe

Gibt es schon seit 1979, diese Sonderregelung ist im § 10 Kfz-Steuergesetz geregelt, Text im ersten Link von mir. Beschreibung im Link hier. Wir haben dies seit 1991 so praktiziert mit dem Anhängerzuschlag, hat Arbeit und Geld gespart...

Erkennbar sind diese Anhänger und Auflieger an der grünen Nummer.

VG Gerd

http://de.wikipedia.org/wiki/Anhängerzuschlag
 
Wenn ich einen LKW besitze für den ich Anhängerzuschlag bezahle, dürfte ich die dazugehörigen Anhänger denn auch hinter einen meiner Anderen LKW anhängen?

Gruß Robert
 
Hallo

 

"..musst du fast die gesamte Ladefläche zuschweissen.."

 

WARUM????

 

Ich hab einen LA/Z Stehen mit Zugmaschinenzulassung.

Da sind ca 40 cm länge weg, die Höhe ist aber auf " 4m" begrenzt. Das heist Du machst doch keine Einbußen in der Zuladung.

MfG
 
SCHUI-RS88:

Wenn ich einen LKW besitze für den ich Anhängerzuschlag bezahle, dürfte ich die dazugehörigen Anhänger denn auch hinter einen meiner Anderen LKW anhängen?

Gruß Robert
Wenn der oder die anderen LKW auch mit Anhängerzuschlag laufen, dann ja sonst nein.

VG Gerd
 
Hallo,

ich finde die Formel zur Berechnung nicht. Aber ich glaube es ist so um die 1,25 m Ladefläche offen geblieben. Die kannst du natürlich bis 4m Höhe nutzen. In früheren Zeiten wurde auch bei der DEKRA nicht so streng aufs Zuschweissen geachtet. Meines Wissens läuft da aber nichts mehr. Klar kannst du das nachher wieder raustrennen, solange dich niemand erwischt und nichts passiert. Musst du dir mal schon ein paar Euronen auf Tasche legen, schätze wenn sie dich erwischen zahlst du die volle Steuer als LKW nach und paar Punkte wird es auch geben.

Gruß

Uwe
 
Eine Zugmaschine mit Hilfsladeflächen ( so wie  W50 / L60 / Unimog ) muß hauptsächlich zum Ziehen von Anhänger geeignet sein Die nutzbare Länge der Ladefläche darf max. das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse haben. Also bei W50 ca. 2650 mm und bei L60 ca. 2800mm.Außerdem darf die Nutzlast nur 40% des Gesamtgewichtes betragen und die Anhängelast mehr als das 1,4 fache des Gesamtgewichtes.
 
Den Hächselaufbau der bis auf 2650mm zugeschweißt ist will ich mal sehen.

Mit 40% Zuladung kommt der W50 ja fast hin. aber wenn die zulässige Anhängelast das 1,4fache des eigenen zGg betragen muss, dann ist der W50LA/Z ND mit 12tonnen aAnhängelast ja in dem Sinne keine Zugmaschine.

Gruß Robert
 
Mit der Anhängelast kommt es ja so ca. fast hin. Aber die meisten Häckselaufbauten sind nach den Bestimmungen der StVZO zu groß. Mit 3,75m ist der EAS für den W50/L60 keine Hilfsladefläche für Zugmaschine mehr. Aber weil das immer so war!
 
Gut, also einen Tüver finden der für das H-Gutachten darauf besteht daß der Kasten aus historischen Gründen keine Luftkammer haben darf und nie haben dürfen wird und ohne diese als Zugmaschine zugelassen werden kann.

Gruß Robert
 
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