Ups hier gibt aber wiedermal vieles Halbwissen. Da ich mich beruflich mit sowas beschäftige will ich mal bisschen korrigieren.
Fakt ist, Du hast einen Wohn- oder Bauwagen den du gern zulassungsfrei ziehen möchtest. Das darfst Du auch, da in §3 Abs. 2 Punkt 2 der Fahrzeugzulassungverordnung steht, ‘dass Wohnwagen und Bauwagen mit max. 25km/h zulassungsfrei sind.‘
So aber §4 Absatz 1 Fahrzeugzulassungverordnung sagt, dass die zulassungfreien Fahrzeuge (quasi dein Bauwagen) nur dann inbetriebgesetzt werden darf, wenn er zu einen genehmigten Typ gehört. Dass heißt du brauchst für die Kiste eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis. (Für alle die das an ihren Bauwagen nicht haben, es gibt Übergangsvorschriften die bei Fahrzeugen vor 1969 anzuwenden sind, alles danach braucht solch eine Betriebserlaubnis).
So §4 sagt weiter, dass als Bauwagen, du diese Betriebserlaubnis nicht mitfürhen musst, als Wohn- oder Schaustellerwagen schon!
So §10 Abs. 8 der FZV sagt aus, dass Du ein Wiederholungskennzeichen brauchst.
Und §9 der FZV sagt aus, dass dein Kennzeichen grün sein muss, da für Wohn- und Bauwagen keine Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird.
Achso eins fehlt hier noch, die 25km/h Schilder. Für Landwirte nur 1 Stk. an der Rückseite für alle anderen links/recht und hinten jeweils 1 Stk.
So weiter geht es mit dem PeErsonen auf der Ladefläche.
In §21 Abs. 2 der STVO steht folgendes: "Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden."
Natürlich gibt es eine Ausnahme: "Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden."
Das heißt, wenn du eine fahrbare Baubude hast, dann dürfen dort womögliche Leute drin sitzen, wenn du einen Wohn- und Schaustellerwagen hast dann nicht!
Aber was sind geeignete Sitzgelegenheiten. Ein Stuhl ist das nicht, sowas steht in der Allgemeinen bzw. in der Einzelbetriebserlaubnis. Es gibt Anforderungen an eine Sitzgelegenheit (Ausgestaltung, Anbringung zum Verkehr, Gurte, ....) und diese hat der Prüfer (für die ABE bzw. EBE festzustellen). Wenn dort unter Anzahl der Sitzplätze nix steht, dann sieht es schlecht aus.
Ob der Landwirt einen PErsonenbeförderungsschein braucht regelt das Fahrerlaubnis recht. Dort steht in §6 der FEV unter Klasse D, dass du quasi einen Personenbeförderungsschein brauchst, wenn mehr als 8 Sitzplätze vorhanden sind.
So die Neuregelungen sind meist von 2006 und später, aber die sind ganz schön hart für Landwirt, aber sie sind sehr klar formuliert, es gibt kaum noch Auslegungsspielraum.
So also komme ich auf meinen vorherigen Post zurück. Wenn man das ganze legal machen will, dann den Weg wie dort aufgeführt begehen.
Gruß ersteinmal Ulf
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