Hier mal was von http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm auszugsweise:
"Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1)
Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Der Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz beleuchten möchten:
1.
Als erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach fröhlich weitermachen darf.
2. Unterlassungsansprüche
Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass der Verletzer (korrigiert) aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.
Die Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend machen.
3. Schadensersatzansprüche
Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.
Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?
Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.
Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.
Wie machen Sie Ihre Rechte nun in der Praxis geltend?
In der Regel bietet es sich an, als Urheber seine Rechte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet über einen Rechtsanwalt geltend zu machen. Die hierbei entstehenden Anwaltskosten, die erst einmal durch den Urheber zu tragen sind, sind durch den Verletzer zu ersetzen.
Ferner kann der Anwalt zusammen mit der Abmahnung nicht nur eine ordnungsgemäß formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Abmahnung beifügen, sondern gleichzeitig noch weitere Ansprüche, wie Auskunft und Schadensersatz geltend machen.
Erfolgt durch den Verletzer keine Reaktion, besteht die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen."
Viel Spaß beim Weiterlesen
Gerd
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