Personen auf Anhänger

Mullifreak

LPG-Vorsitzender
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09. Dez. 2005
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Hallo,

ich hätte mal eine Frage, ich darf, wenn geeignete Sitzmöglichkeiten, vorhanden sind, auf Anhängern, hinter LoF-Zugmaschinen auch mehr wie 8 Personen befördern, als geeignete Sitzmöglichkeit, gilt auch die Ladefläche!!! Das Stehen, währen der Fahrt ist verboten.

Soweit die Gesetzlage, jetzt die Frage.

Es steht ausdrücklich, auf Landwirtschaftlich genutzten Anhängern, und auf LKW-Ladefläschen ist ja bekanntlicherweiße verboten, was ist jetzt mit einem W50 oder Unimog, der als LoF-Zugmaschine zugelassen ist???

Wenn ich es richtig verstehe, darf, auf den W50 niemand sitzen, aber auf den Hänger dahinter, darf ich Leute mitnehmen...

Im Gegensatz, ist es z.B.: in manchen Bundesländern, nahezu unmöglich einen H6-Bus, mit Hänger zugelassen zu bekommen..., zumindest, wenn Leute im Hänger sitzen, im Gegensatz dazu darf ich, auf nen Hänger, am W50 Leute mitnehmen.
Von der Sicherheit her, ist es auch unsinnig, das ich jemand auf den Hänger mitnehmen darf und auf den Fahrzeug nicht...

Kann sein, das ich jetzt Äpfel mit Birnen vergleich, aber wenn ich es richtig verstanden hab, ergibt sich für mich daraus kein Sinn.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, es geht aber ausdrücklich, um als LoF-Zugmaschine zugelassene Fahrzeuge!!!

Gruß Jonas
 
Hallo Jonas,

ich würde die Sache so bewerten: Wichtig ist, dass Du die Personen zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten brauchst. Wenn Du z. B. Deinen Belarus MTS 80 hast, dann kriegst Du keine 5 Leute in die Kabine. Dann wird der Rest der Personen auf dem Hänger befördert. Bei dem W 50 als lof-Zug würde ich die Personen auf die Ladefläche setzen, denn, wenn Dir der Hänger abreißt, hast Du nichts gewonnen. Außerdem hat der W 50 nur einen Beifahrerplatz. Zu den Anhängern hinter dem Bus: Da ist eine andere Rechtslage. Dort werden Personen befördert. Du brauchst aber die Personen zur Verrichtung von Arbeit.

Gruß Andreas
 
Hallo,

Personen im Anhänger sind generell verboten!

Im H6-Bus-Anhänger sind Personen schon lange verboten und in der Land- / Bauwirtschaft seit 2 oder 3 Jahren. Sogar ausdrücklich abseits von Straßen (also Baustelle / Feld ) verboten.

Wie immer kann man bei Regierungsbezirk / Regierungspräsidium einen Ausnahmeantrag stellen. Soweit ich weis, wird der aber nur für solche Bäderbahnen und dann nur auf befestigten Wegen und nur mit bestimmten Bremsanlagen und nur auf festgelegten Routen genehmigt.

Achso ich glaube es gab richtig harte Strafen für Personen auf dem Anhänger.

Achso und noch eine Ausnahme sind Traditionsveranstaltungen (Karnevalsumzüge etc.). Ich glaube dort dürfen die Personen aber erst am Stellort zusteigen und müssen am Ende des Umzuges wieder aussteigen.

Gruß Ulf
 
Hallo Ulf

Du schreibst :

Personen im Anhänger sind generell verboten!

das kann aber so nicht sein. Bei uns fährt ein Bus,meistens als Schulbus, mit Anhänger und das schon paar Jahre.
Das hat zwar nix mit der Frage vom Jonas zutun aber ich wollte es nur mal so sagen.

schönen Abend noch Gruss Andreas
 
Hallo,

also Leute auf Hänger sind def. hinter LoF-Zugmaschinen legal, hab Gerichtsbeschluss, von letzten Jahr daheim, find bloß gerade nicht, von wo ich den Ausgedruckt hab!!! Und ich mach es auch regelmäßig. Die weißen Mäuse haben mich viermal im letzten Jahr angehalten!!! Und es gab nie Probleme, mit entsprechenden Papieren, es hat gelangt, wenn ich das Fahrschulbuch hingelegt hab, wo es so drinsteht, wie oben beschrieben. Und das schließt alles Kremserfahrten ein, also nicht bloß zur arbeit, wenn ich daheim bin, werd ich versuchen, die Seiten, aus dem Buch mal einzuscannen...

H6 Bus mit Hänger, ist nur in einigen Bundesländern verboten, wie mir unser Busfahrer zur Weihnachtsfeier erzählt hat.

Ich bin gespannt, obs da ne Regelung gibt, ansonsten, muss ich mal bei unseren Freund und Helfer anfragen...

Gruß Jonas
 
Hallo,

ich muss mich korrigieren, das Gesetzt hat sich schneller geändert als ich hinterher war:

Personentransport auf Anhänger generell verboten.

Personentransport auf LOF-Anhänger erlaubt, wenn geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. (vgl. §21 StVO Abs. 2).

@ Andreas:
Zu jedem Paragraphen im Gesezt gibt es einen Hinweis ob Ausnahmen dazu erlaubt sind und es steht dann dort drin, wer die Ausnahme genehmigen muss.
Da in letzter Zeit immer mehr Kommunen / Landkreise sparen wollen, haben die alle Ausnahmen zum Personentransport im Anhänger beantragt. Und setzten nach 40 Jahren wieder Anhänger zur Personenbeförderung ein. Das ist irgenwie schizophren!!

Persönlich halte ich nix davon Personen auf dem Anhänger längere Strecken mit zunehmen. Da die Personen meist nur auf ne Holzbank oder nem alten Autositz sitzen und somit über kurz oder lang Bandscheibenprobleme kriegen.

Gruß Ulf
 
Hallo,

also ich rate allen von Kremserfahrten hinterm Traktor ab!!!, egal was es da in einzelnen Bundesländern für Gestze gibt. Fakt ist, das keine Versicherung im Schadensfall aufkommt. In der Schlepperszene gibt es genügend Beispiele, wie solche Kremserfahrten enden. Auch tödliche Unfälle waren schon dabei. Der meiste Grund ist der Teufel Alkohol, egal ob bei Mitfahrer oder Fahrer!!! Ja das ist leider so, oft sind die Fahrer selbst angetrunken, und das ist fast auf jedem!! Treffen zu beobachten. Oft wird dann ein gefährlicher Leichtsinn betrieben, der oft in einer Katastrophe endet.
Kein Veranstalter wird aber ein striktes Kremserverbot aussprechen, weil man immer auf die Vernunft der Fahrer zählt, wenn es aber mit dem Alkohol so weiter geht, werden sich auch so manche Veranstalter etwas einfallen lassen müßen.
Extrem aufgefallen ist mir z.B. der sehr hohe Alkoholpegel bei nächtlich fahrenden "Caoten" auf dem Treffen in Wersdorf.

Aber auch im normalen Leben gibt es in Deutschland angebotene Kremserfahrten hinterm Trecker, aber auch da passieren Unfälle. Der wohl schwerste ist im vorigem Jahr auf der Burg Elz (Mosel) passiert, als ein Kremsergespann plötzlich rückwärts den Abhang runterrollte und 2 Mitfahrer tödlich verletzt wurden. Gerade in dieser Region war es ein kleiner Zuverdienst der ansessigen Weinbauern, Touristen mit ihren Treckern die wunderschöne Umgebung und ihre Weinberge zu zeigen. Auf den Kremserwagen gab es immer genügend Wein und eine deftige Brotzeit. Ich selbst habe solche Fahrten schon miterlebt und ich muß sagen es ist ein unvergessliches Erlebniss gewesen. Nun ist auf Grund dieses Unfalles im ganzen unteren Moselgebiet der Kremserverkehr hinter Treckern verboten wurden.
Also Ihr seht, es ist ein sehr heikles Thema und man sollte auf den gesunden Menschenverstand vertrauen und sich die Leute und die Notwendigkeit solcher Fahrten vorher sehr genau überlegen.

MfG Jens
 
Hallo,

Jens da stimm ich dir teilweiße zu, ich persönlich, hab mit meiner Versicherung, extra Kremserfahrten mit eingeschlossen, die paar Euro mehr, sind es mir Wert!!! Außerdem, lass ich im normalfall, vor Fahrtantritt, jeden Mitfahrer, uterschreiben, dass er es auf eigene Gefahr macht, und ich für nix hafte... Bei einigen wenigen Fahrten, hab ich das im letzten Jahr auch nicht gemacht, da ich vertraun zu den Leuten hatte, trotzdem war immer ein mulmiges Gefühl dabei!!! Wenn man bei solchen Aktionen nicht nüchtern ist, dann hält man natürlich für alles den Kopf hin, und wenn Fahrgäste zu betrunken sind, dann hab ich auch schon welche absteigen lassen!!!

Gruß Jonas
 
Hallo Gemeinde,

aus aktuellem Anlass wollte ich auf die Schlepper Post, Ausgabe 3/2011 hinweisen, dort wird ab S. 44 skizziert/beschrieben, wie man zu einer Genehmigung für Kremserfahrten mit dem Traktor kommt.

Gruß Andreas
 
Hallo,

wäre schön wenn jemand mal diesen Artikel hochläd oder zumindest das mal beschreibt wie es geht.

MfG
Marko
 
Hallo Marko,

ich habe Deine Aufforderung gelesen, konnte aber noch nicht reagieren, weil ich an diesem Wochenende an beiden Tagen auf den Berliner Oldtimer Tagen im Meilenwerk war. Daher war ich erst jetzt online. Bis morgen Mittag werde ich eine inhaltliche Zusammenfassung des Artikels liefern. Einen Scan werde ich nicht online stellen, da das eine Weiterveröffentlichung wäre, was rechtlich problematisch ist bzw ich könnte mich damit strafbar machen.

Gruß Andreas
 
Hallo,

ich wollte den angesprochenen Artikel aus der Schlepperpost zusammenfassen:

1. Die Idee: Ein paar Schlepperfreunde hatten einen Pferdekremser gesehen und sich in einer Bierlaune gedacht, dass sie das auch mit einem Traktor als Zugmittel hinbekommen müssten.

2. Umsetzung: Um die Eigentumsverhältnisse zu regeln, wurde zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR gegründet.

3. Fahrzeug: Es wurde ein landwirtschaftlicher Anhänger mit einer Auflaufbremse beschafft. Vor dem Kauf wurde mit den Behörden Kontakt aufgenommen, um ohne Sorgen mit dem Gespann unterwegs sein zu können. Der Traktor läuft mit einer schwarzen Nummer.

4. Es wurde beim TÜV eine Broschüre über die Vorschriften zum Bau und zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge besorgt. Eine andere Broschüre gab es nicht.

5. Bau des Anhängers: Der Aufbau wurde abgetrennt und durch einen Eigenbau ersetzt. Wesentliche Merkmale sind eine stabile Treppe, neue Bordwände und eine stabile Stahlkonstruktion für die Plane. Auf Verlangen des TÜV wurden neue Reifen und eine neue Anhängergabel verbaut, weil auf der alten Gabel das Prüfzeichen fehlte. Der Anhänger wurde vermessen und gewogen, der Aufbau und der Hänger mussten ein separates Typenschild tragen, auf denen der Name der GbR als Hersteller eingetragen wurde. Der Notausstieg und die Zahl der Plätze muss auf einem Schild angebracht werden. An einem Vatertag lief die Jungfernfahrt. Achtung: Da der Vatertag mit Himmelfahrt zusammenfällt, kann nur an genau definierten Tagen im Rahmen der Brauchtumspflege ohne Genehmigung gefahren werden. Desweiteren erhielt man zunächst eine befristete Genehmigung für festgelegte Strecken, die die GbR angeben musste. Auch brauchte man eine Genehmigung, um mit PKW auf landwirtschaftlichen Wegen fahren zu dürfen. Dafür sind die Gemeinden zuständig. Wichtig ist, dass Genehmigungen befristet sind. Wichtig: Für den Betrieb des Gespannes auf landwirtschaftlichen Wegen braucht man eine Ausnahmegenehmigung.

6. Fahrerlaubnis: Es muss eine "Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung" erworben werden. Dazu mussten ein augenärztliches Gutachten, ein Gesundheitszeugnis und ein Führungszeugnis beigelegt werden.

7. Höchstgeschwindigkeit: Das Gespann darf mit maximal 12 km/h bewegt werden, wenn Personen befördert werden.

8. Personal: Es sind ein Fahrer für den Traktor und ein Beifahrer erforderlich, der für die Sicherheit auf dem Anhänger verantwortlich ist. Die Beifahrer müssen in den Genehmigungen aufgeführt werden.

9. Versicherungen: Haftpflicht für Traktor und Anhänger, Betriebshaftpflicht und es ist ratsam, in die BGF (Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung) einzutreten. Das ist ratsam, damit Fahrer und Beifahrer versichert sind, falls sie bei der Ausübung der Tätigkeit verunglücken.

10. IHK-Prüfung: Diese kann erforderlich werden, für den Betrieb des Gespanns, man wird geschult nach den Rechtsgrundlagen für KOM-Betreiber) Diese Schulung mussten die Antragssteller hier nicht besuchen.

Zu den Routen ist noch zu sagen, dass diese festgelegt werden müssen und in der Genehmigung stehen müssen. Verlässt man diese Routen und man wird erwischt, ist es ein Verstoß gegen die Genehmigung.

Noch ein Hinweis: Es gibt nach meiner Kenntnis keinen Rechtsanspruch für solche Gespanne, der sich aus dem Gesetz ableiten lässt. Der hier geschilderte Fall beruht auf Einzelgenehmigungen. Das heißt, jeder andere Fall kann anders entschieden werden. Sollten die Behörden nicht mitspielen, dann muss man wohl vor ein Gericht gehen, um sein Recht durchzusetzen, aber eine Garantie, dass so etwas genehmigt wird, gibt es nicht.

Gruß Andreas

Quellenangabe: SchlepperPost 3/2011 Seiten 44 ff.

P. S. Sollte jemand Ergänzungen haben, bin ich dankbar, wenn er sie aufführt.
 
Hallo,

kurz und knapp: dieser sch... Behördenstaat nimmt einen jede Freude am Leben!!
:(

MfG Jens
 
Hallo Gemeinde,

ich habe zu meinem Beitrag eine Ergänzung: Leider habe ich drei Paragraphen vergessen, die wichtig sind: Man braucht für den Betrieb eines Kremsergespanns noch eine Ausnahmegenehmigung nach den Paragraphen 21 und 29 der StVO sowie nach dem Paragraphen 70 der StVZO. Diese bekommt man beim Straßenverkehrsamt bzw. der Zulassungsstelle.

Gruß Andreas

P. S. Ich bitte um Entschuldigung dafür, dass ich die hier genannten Paragrphen vergessen habe. Dies war nicht meine Absicht, ich habe sie beim Lesen übersehen.
 
Hallo Andreas,

besten dank für diese ausführliche Schilderung.

:-)

MfG
Marko
 
Hallo Marko,

kein Problem. ich habe nachgedacht und bin zu der Erkenntnis gekommen, dass man ja bei uns in Deutschland alles bewegen kann, man braucht nur eine Ausnahmegenehmigung.

Deutschland, Deine Bürokratie. ich wüsste zu gern, ob man so eine Genehmigung, wie oben beschrieben, auch bei einer grünen Nummer am Traktor bekommen kann.

Gruß Andreas
 
Hallo,

hab mir die Schlepper-Post wegen des Artikels geholt.
Was dort beschrieben wird, geht um "kommerzielle" Kremserfahrten. Wenn man es privat macht und kein Geld verlangt ist das anders. Da darfst du auch ohne die ganzen Ausnahmegenehmigungen fahren.

Gruß Jonas
 
Hallo,

glaub ich nicht. Du brauchst auch privat die Ausnahmegenehmigungen, denn: Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern ist VERBOTEN (Außnahme §21 Abs 2 StVO. Anhänger die als LOF eingesetzt werden).

Eine Kremserfahrt ist kein Land- / forstwirtschaftlicher Zweck. Somit ist die Beförderung erstmal grundsätzlich verboten.

Auf besonderen Antrag (Außnahmegenehmigung) kann dir jedoch dieser Transport erlaubt werden.

Persönlich denke ich, dass solch eine Aussnahmegenehmigung für einen Privatmann nicht machbar ist.

Gruß Ulf
 
Hallo,

Jonas, ich glaube nicht, dass Du als Privatmann anders behandelt wirst. Wenn Du an den richtigen Polizisten gerätst, dann kann der Dein Gespann nur aufgrund der Gesetze stilllegen. Wie willst Du denn im Zweifelsfall beweisen, ob Du privat oder gewerblich unterwegs bist?

Wie gesagt, in meinen Augen ist der Unterschied schwer nachzuweisen, ich wollte mit dem Zusammenfassen des Artikels nur die Rechtslage in dem Einzelfall wiedergeben, wie gesagt, ein genereller Anspruch auf gleiches Recht für alle besteht nicht. Und, wie gesagt, ich denke, ein Polizist wird sich bei einer Kontrolle in erster Linie nach dem Gesetzestext richten. So, wie ich es verstanden habe, waren es in dem Artikel Privatleute, die diese Idee umsetzen wollten, aber, wenn einer eine andere Meinung hat, dann möge er mich bitte korrigieren, es kann ja immer sein, dass verschiedene Leute Gelesenes verschieden auslegen.

Gruß aus Berlin

Andreas

Gruß aus Berlin

Andreas
 
Hallo Jonas,

Hier liegst Du ganz klar falsch mit Deiner Meinung. Sicher wird in einzelnen Fällen der Polizist ein Auge zudrücken, aber eine Versicherung im Schadensfall nicht.

Ich kann es nur nochmal sagen, macht sowas nicht und wenn, dann schaut Euch das Gespann und den Fahrer genau an. Kleiner Tipp am Rande, wenn Ihr selber fahrt, laßt die Mitfahrenden eine Verzichtserklärung unterschreiben (ähnlich wie bei PKW-Mitfahrzentralen). In diesem Fall habt Ihr wenigstens was in der Hand, daß der Mitfahrer auf eigenes Risiko mitfährt.

So lange wie nichts passiert, sagt meist auch keiner was, aber wenn, dann ist das Geschrei groß!!!

MfG Jens
 
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